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Zeugen:
erst Zeugen suchen, dann die Polizei rufen. Auch
wenn der Gegner die alleinige Schuld zugibt sind Zeugen sehr
wichtig. Ein schriftlich
gegebenes Anerkenntnis am Unfallort kann später
widerrufen werden.
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Fotos:
Machen
Sie Fotos von den Fahrzeug und der Unfallstelle, bevor Sie die
Fahrzeuge wegfahren. Zeigen Sie diese der Polizei vor Ort! Geben
Sie der Polizei den geschätzten Schaden an Ihrem Fahrzeug nicht zu
gering an. Denn die Schätzungen der Polizei sind häufig viel zu
niedrig; dies kann die Schadensregulierung beeinträchtigen!
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Falls
der Gegner Ihnen verkehrswidriges Verhalten bzw. ein Verschulden
vorwirft, gehen Sie nicht darauf ein.
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Angaben
zum Unfall:
Machen Sie der Polizei am Unfallort keine Angaben, wenn diese nicht
eindeutig zu Ihren Gunsten sind. Sie müssen nur Angaben zu Ihrer
Person machen.
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Verwarnungsgeld:
Falls die Polizei Ihnen einen Verstoß gegen Verkehrsregeln vorwirft, zahlen
Sie nicht sofort. Es kann für Sie bei der Schadensregulierung zu
Nachteilen führen.
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Daten
des Unfallgegners: Achten
Sie darauf, dass die Daten
gut lesbar und vollständig sind. Notieren Sie auf jeden
Fall Name und Anschrift von Zeugen. Die
Polizei tut dies nicht immer.
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An
wen wende ich mich? Setzen
Sie sich zuerst mit Ihrem Sachverständigen oder Anwalt in Verbindung,
erst danach mit der Versicherung. Die gegnerische Versicherung mag mit
einer schnellen Schadenregulierung locken, vertritt aber nicht Ihre
Interessen.
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Sachverständigenauswahl:
Lassen Sie den Schaden durch einen Sachverständigen
begutachten, der unabhängig ist. Auch die DEKRA arbeitet im
Auftrag von Versicherungen und ist nicht unabhängig. Sie haben das
Recht der freien Auswahl!
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Sprechen
Sie auch erst mit Ihrem Anwalt, bevor Sie ein Gutachten in
Auftrag geben, es sei denn, Sie haben schon einen Sachverständigen
Ihres Vertrauens. Das gilt auch für die Reparaturwerkstatt. Sie
bleiben eventuell auf den Kosten für das Gutachten sitzen. Bedenken
Sie: Auftraggeber für das Gutachten sind Sie und damit zur Zahlung
verpflichtet, auch wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlt.
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Bagatellschaden:
Ist der Schaden am Fahrzeug nicht höher als ca. 800,00 €
reicht
ein Kurzgutachten des Sachverständigen oder ein Kostenvoranschlag
einer Werkstatt aus. Ein Sachverständiger weiß das und wird Sie auch
informieren.
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Reparatur
oder Verkauf nach dem Schaden: nur in vorheriger Absprache mit Ihrem
Anwalt.
Die gegnerische Versicherung kann trotz Gutachten eine
Nachbesichtigung verlangen. Deshalb nicht sofort reparieren lassen
oder verkaufen!
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Mietwagen:
Sprechen Sie zuerst mit Ihrem Anwalt. Sie müssen Preise
vergleichen und günstige Angebote nutzen. Sie müssen aber nicht
das Angebot der Versicherung annehmen.
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Wer
zahlt Ihren Anwalt? Zum
Schaden gehören auch die Rechtsanwaltskosten. Diese werden
von der gegnerischen Versicherung nach derselben Quote (%) erstattet
wie der Schaden. Fragen Sie Ihren Anwalt nach dem Umfang und den
Ausnahmen.
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Verletzungen:
Suchen Sie spätestens am Tag nach dem Unfall einen Arzt auf. Hat Ihr
Arzt nicht geöffnet,
gehen Sie zur 1.Hilfe Behandlung in ein Krankenhaus. Lassen Sie sich vor
dem Verlassen des Krankenhauses eine Kopie des
Behandlungsberichts geben. Die Bearbeitung verzögert
sich, wenn Ihr Anwalt den Bericht erst anfordern muss.